Die Einkommensteuerbescheide 2002 vom 22. August 2003 und 2003 vom 3. August 2004, beide in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2007, werden dahingehend geändert, dass weitere Aufwendungen i.H. von 8.286 Euro (2002) und 6.896 Euro (2003) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2002 und 2003 neu zu berechnen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Klägerin, eine Ärztin, ist allein stehend. Sie streitet mit dem Beklagten um die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
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