Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin lebte bis Mai 1995 im Haushalt ihrer Eltern in H, den ihr Vater nach dem Tod der Mutter im Jahr 1977 fortgeführt hatte. Aufgrund eines von der Klägerin und Herrn A abgeschlossenen Mietvertrags vom 12.05.1995 bezog sie mit diesem im August 1995 eine 61,75 qm große Wohnung in M. Nach dem Tod ihres Vaters am 13.09.1998 schloss sie am 07.01.1999 mit einer KG ab dem 01.01.1999 einen Mietvertrag über die 59,10 qm große Wohnung in H ab.
Die Klägerin war seit Juni 1994 in H arbeitslos gemeldet; ab September 1997 bis Juni 1999 bezog sie Unterhaltsgeld im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zur Fachangestellten. Ab dem 14.06.1999 nahm sie in R eine Beschäftigung auf.
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