FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2000
2 K 75/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; LStR 2000 Abschn. 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ; LStR 2000 Abschn. 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; LStR 2000 Abschn. 42 Abs. 1 Satz 6; EStG § 19 ;

Doppelte Haushaltsführung einer vorübergehend im Ausland tätigen Lehrerin mit Wohnung am Beschäftigungsort und Zimmer im Haus ihrer Eltern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 75/99

DRsp Nr. 2002/3360

Doppelte Haushaltsführung einer vorübergehend im Ausland tätigen Lehrerin mit Wohnung am Beschäftigungsort und Zimmer im Haus ihrer Eltern

1. Gibt eine alleinstehende Lehrerin, die im Rahmen eines Lehreraustaustauschs insgesamt drei Jahre in Paris unterichtet, ihre eigene Wohnung im Bereich ihrer bisherigen Schule im Inland auf und bewohnt sie während des Lehreraustauschs an ihrem Heimatort ein Zimmer im Haus ihrer Eltern sowie eine Wohnung in Paris, so kann sie nach den Regeln von Abschn. 43 Abs. 5 LStR 2000 auch ohne eigenen Hausstand am Heimatort Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen, wenn sich am Heimatort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet und dorthin die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 2. Diese engeren persönlichen Beziehungen sind zu bejahen, wenn die Lehrererin auch während ihrer vorherigen 25-jährigen auswärtigen Tätigkeit stets engen Kontakt zum Heimatort, an dem sie aufgewachsen ist, aufrecht erhalten hat, sich dort während ihrer Auslandstätigkeit mindestens einmal monatlich sowie während der Ferien aufgehalten hat und durchgehend am dortigen gesellschaftlichen Leben (z.B. Vereine, Kontakte mit Schulfreundinnen) teilgenommen hat.