FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2008
5 K 199/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 199/07

DRsp Nr. 2008/21197

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

Keine doppelte Haushaltsführung eines 39-jährigen Alleinstehenden, der am Heimatort über 2 Zimmer im Elternhaus verfügt. Dass er Miteigentümer der elterlichen Immobilie ist, ist insoweit unerheblich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Der 1966 geborene ledige Kläger wuchs in A bei seinen Eltern auf. Seit dem Tod des Vaters gehört das Einfamilienhaus der Eltern einer Erbengemeinschaft, an der der Kläger und seine vier Geschwister mit jeweils 10 % und seine 83-jährige Mutter zu 50 % beteiligt sind. Das Haus verfügt im Obergeschoss über fünf Zimmer und ein Bad, im Erdgeschoss befindet sich ein Wohnzimmer mit Essdiele, ein Schlafzimmer, Küche, Bad und Flur, im Keller befinden sich neben einem Heizungsraum ein Vorratsraum, ein Wäsche- und ein Partyraum.