FG Sachsen - Urteil vom 09.05.2012
4 K 2130/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; LStR R 42 Abs. 1 S. 8;

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers Unentgeltlich genutzte Räumlichkeiten im Haus der Eltern sind kein eigener Hausstand

FG Sachsen, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 2130/07

DRsp Nr. 2012/15890

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers Unentgeltlich genutzte Räumlichkeiten im Haus der Eltern sind kein eigener Hausstand

1. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. 2. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein, nicht jedoch das allein entscheidende Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar. 3. Voraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts. 4. Eine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich – außerhalb des Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; LStR R 42 Abs. 1 S. 8;

Tatbestand