I. Der unverheiratete, 1972 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Innenarchitekt. Nach Beendigung seines Studiums im Jahr 2000 war er zunächst in B nichtselbständig tätig. Am 1. April des Streitjahres (2001) nahm er eine Tätigkeit in E auf. Dort mietete er, wie zuvor in B, eine Wohnung an. An den Wochenenden und im Urlaub hielt er sich in seinem Heimatort auf. Hier nutzt er seit der Zeit seines Studiums eine ca. 34 qm große abgeschlossene Dachgeschosswohnung im Haus seiner Eltern. Diese bewohnen die Erdgeschosswohnung, das Obergeschoss ist fremdvermietet. Im Streitjahr nutzte der Kläger die Wohnung ohne finanzielle Gegenleistung.
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