I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (Mietkosten und Kosten der Wohnungseinrichtung) wegen geltend gemachter doppelter Haushaltsführung als Betriebsausgaben bei den Einkünften der Antragstellerin (AStin) aus selbständiger Arbeit.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die AStin beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 6.3.2003 in Höhe von 1.596,25 EUR und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vom 6.3.2003 in Höhe von 87,79 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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