FG München - Beschluss vom 13.05.2003
13 V 1347/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Einkommensteuer 2001; Solidaritätszuschlag 2001

FG München, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 13 V 1347/03

DRsp Nr. 2003/9357

Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Einkommensteuer 2001; Solidaritätszuschlag 2001

Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält. Nicht ausreichend ist, dass die Wohnung lediglich zu Besuchszwecken vorbehalten wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (Mietkosten und Kosten der Wohnungseinrichtung) wegen geltend gemachter doppelter Haushaltsführung als Betriebsausgaben bei den Einkünften der Antragstellerin (AStin) aus selbständiger Arbeit.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die AStin beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 6.3.2003 in Höhe von 1.596,25 EUR und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vom 6.3.2003 in Höhe von 87,79 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.