FG München - Urteil vom 09.03.2004
13 K 3619/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung eines verheirateten Steuerpflichtigen; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 3619/02

DRsp Nr. 2004/5264

Doppelte Haushaltsführung eines verheirateten Steuerpflichtigen; Einkommensteuer 1999

Ein verheirateter Steuerpflichtiger, der am Beschäftigungsort in einer für die Unterbringung der Familie geeigneten Wohnung einen eigenen Hausstand unterhält und daneben noch die bisherige Wohnung am früheren Beschäftigungsort beibehält, hat keine doppelte Haushaltsführung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1999 jeweils mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Kläger sind mit ihrem Wohnsitz in D. gemeldet. Sie haben dort eine 65 qm große Mietwohnung. Nachdem der Kläger in D. arbeitslos geworden war und längere Zeit keine Arbeit mehr gefunden hatte, fand der Kläger ab 1.8.1996 in M., die Klägerin ab Januar 1997 in G. und ab 1.7.1997 ebenfalls in M. eine Beschäftigung. Am 1.11.1996 mieteten sie eine Dreizimmerwohnung mit 76 qm in L. auf unbestimmte Zeit. Die am 29.11.1983 geborene Tochter der Kläger zog nach Beendigung des in Dr. ... Gymnasium verbrachten Schuljahrs im Sommer 1997 zu ihren Eltern nach L. Sie besuchte ab September 1997 bis Juli 2000 die Realschule in M. und ab September 2000 bis Juli 2001 eine Privatschule in M. Seit März 1997 wohnt die Mutter der Klägerin in der Wohnung der Kläger in Dr. ...