FG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.2005
3 K 1/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 355
DStRE 2007, 528

Doppelte Haushaltsführung; Erstmaliges Einrichten einer eigenen Wohnung; Familienheimfahrt; Mündlicher Mietvertrag; Mietaufwendungen; Lebensmittelpunkt; Hausstand - Anerkennung des Abzugs für doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei erstmaliger Einrichtung der eigenen Wohnung im elterlichen Haus trotz kostenfreien Wohnrechts und mündlichen Mietvertrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 1/04

DRsp Nr. 2007/7620

Doppelte Haushaltsführung; Erstmaliges Einrichten einer eigenen Wohnung; Familienheimfahrt; Mündlicher Mietvertrag; Mietaufwendungen; Lebensmittelpunkt; Hausstand - Anerkennung des Abzugs für doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei erstmaliger Einrichtung der eigenen Wohnung im elterlichen Haus trotz kostenfreien Wohnrechts und mündlichen Mietvertrags

1. Ein allein stehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält. 2. Je länger eine Beschäftigung dauert, desto mehr spricht bei unverheirateten Arbeitnehmern dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere Wohnung lediglich für Besuchs- und Ferienzwecke vorgehalten wird. 3. Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand nur, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Die Nutzung aus eigenem Recht kann auch gegeben sein, wenn er mit seinen Eltern einen mündlichen Mietvertrag schließt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob im Streitjahr Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Klägers bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.