I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in einem sogenannten Wegverlegungsfall.
Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die KG. Seine Arbeitsstelle lag in X. 2002 verzog er von A nach X.
Mit Wirkung zum 1. April 2005 begründete der Kläger in einer Wohnung in A einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin. Die Wohnung in A meldete er als Hauptwohnsitz, die Wohnung in X als Nebenwohnsitz.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Mietaufwendungen für die Wohnung in X, die Aufwendungen für die Fahrten von A nach X sowie Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
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