BFH - Urteil vom 06.05.2010
VI R 34/09
Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1160/07

Doppelte Haushaltsführung im Wegverlegungsfall

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen VI R 34/09

DRsp Nr. 2010/16558

Doppelte Haushaltsführung im Wegverlegungsfall

NV: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in einem sogenannten Wegverlegungsfall.

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die KG. Seine Arbeitsstelle lag in X. 2002 verzog er von A nach X.

Mit Wirkung zum 1. April 2005 begründete der Kläger in einer Wohnung in A einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin. Die Wohnung in A meldete er als Hauptwohnsitz, die Wohnung in X als Nebenwohnsitz.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Mietaufwendungen für die Wohnung in X, die Aufwendungen für die Fahrten von A nach X sowie Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.