FG Niedersachsen - Urteil vom 11.07.2001
4 K 378/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 321

Doppelte Haushaltsführung; Künstler; Hotelübernachtung; Wohnen - Dppelte Haushaltsführung und Wohnen am Beschäftigungsort bei Künstlern

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 4 K 378/94

DRsp Nr. 2002/2139

Doppelte Haushaltsführung; Künstler; Hotelübernachtung; Wohnen - Dppelte Haushaltsführung und Wohnen am Beschäftigungsort bei Künstlern

1. Für darstellende Künstler können grds. nur Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden. Alle übrigen Werbungskosten sind mit dem Pauschbetrag für darstellende Künstler abgegolten. 2. Die Frage, ob die Anforderungen an die Wohnung am Beschäftigungsort die gleichen sind, wie an die Wohnung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls verlangt der Begriff des Wohnens am Beschäftigungsort i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zu jederzeitigen Verfügung hat. 3. Das gelegentliche Übernachten im Hotel oder bei Freunden genügt hierfür nicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand: