FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2002
2 K 380/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1916
EFG 2002, 1028

Doppelte Haushaltsführung; Kurzfristige Unterbrechung - Kein neuer Fristlauf bei Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung um einen Monat

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 380/98

DRsp Nr. 2002/12227

Doppelte Haushaltsführung; Kurzfristige Unterbrechung - Kein neuer Fristlauf bei Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung um einen Monat

1. Die 2-Jahresfrist für die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen anlässlich doppelter Haushaltsführung gilt auch für vor dem Jahr 1996 begonnene doppelte Haushaltsführungen. 2. Eine kurzfristige Unterbrechung von nur einem Monat begründet nicht den erneuten Lauf der 2-Jahresfrist für doppelte Haushaltsführung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Anerkennung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Jahr 1996 im Streit.

Der Kläger bezieht als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin ist Lehrerin. Der Kläger war vom 01.07.1991 bis einschließlich 31.10.1995 als leitender Angestellter bei der A AG tätig. Er unterhielt in dieser Zeit einen doppelten Haushalt in der B-Straße in C. Die Wohnung hatte er von seinem Arbeitgeber angemietet.