Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr als angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war vom 1. Januar bis zum 30.6.2008 bei der A GmbH, B, und vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 bei der C GmbH, D, jeweils in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Die Klägerin bewohnte im Streitjahr zunächst mit ihrem Lebensgefährten E, der ebenfalls im Rhein-Main-Gebiet arbeitete, eine 70,35 m² große Wohnung in F. Diese Wohnung war von der Klägerin auch schon in den Vorjahren zu Wohnzwecken genutzt worden. Zum .11.2008 mieteten die Klägerin und ihr Lebensgefährte eine Vierzimmerwohnung mit 156 m² Wohnfläche in G an.
In H, dem Heimatort der Klägerin, stand ihr und ihrem Lebensgefährten zudem eine 2,5 Zimmer-Wohnung mit 72 m² Wohnfläche zur Verfügung, die den Eltern des Lebensgefährten der Klägerin gehört. Die Klägerin hat im Streitjahr 22 Fahrten nach H unternommen.
Die Klägerin hat im Streitjahr 2008 im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht.
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