FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2002
18 K 652/00 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1161

Doppelte Haushaltsführung; Lebensmittelpunkt; Fußballspieler - Doppelte Haushaltsführung und Lebensmittelpunkt eines ausländischen Lizenzfußballspielers

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 18 K 652/00 E

DRsp Nr. 2002/13768

Doppelte Haushaltsführung; Lebensmittelpunkt; Fußballspieler - Doppelte Haushaltsführung und Lebensmittelpunkt eines ausländischen Lizenzfußballspielers

Ein mit dreijähriger Vertragslaufzeit im Inland beschäftigter Lizenzfußballspieler hat ungeachtet familiärer Bindungen zu seinem im Ausland belegenen Elternhaus und dort verfügbarer eigener Wohnräume den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der am Beschäftigungsort unterhaltenen Wohnung, wenn er, seine Ehefrau und das einzige Kind sich dort den überwiegenden Teil des Jahres (9 Monate) aufgehalten haben. Ein Abzug der Aufwendungen für diese Familienwohnung unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Soweit im Einkommensteuerbescheid für 1998 Aufwendungen des Klägers von 3.422 DM im Zusammenhang mit karitativen Veranstaltungen und Fanbetreuungsprojekten unberücksichtigt geblieben sind, ist dieser Bescheid fehlerhaft und deshalb abzuändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig (tatsächliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002).