Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Soweit im Einkommensteuerbescheid für 1998 Aufwendungen des Klägers von 3.422 DM im Zusammenhang mit karitativen Veranstaltungen und Fanbetreuungsprojekten unberücksichtigt geblieben sind, ist dieser Bescheid fehlerhaft und deshalb abzuändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig (tatsächliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|