I.
Die ledige, 1977 geborene Klägerin erzielt als pharmazeutisch-technische Assistentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wird beim Finanzamt München IV, dem Beklagten, zur Einkommensteuer veranlagt. In der für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung machte sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte für 280 Arbeitstage
Anschaffung Berufskleidung
72 EUR
Reinigung Berufskleidung
492 EUR
PC
257 EUR
Fachliteratur
182 EUR
Mobilfunk und Internet
240 EUR
Übrige Werbungskosten
271 EUR
Doppelte Haushaltsführung
4.283 EUR
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