Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der BFH hat wiederholt entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einen "eigenen Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhält (vgl. u.a. Senatsurteile vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004,
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