I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute befindet sich in A. Die Klägerin ist seit 1999 in Vorruhestand, der Kläger seit Juni 1999 als Geschäftsführer der X-Bank in Y tätig. Hierfür bezog er im Streitjahr (2000) einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. In Y bewohnt der Kläger eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 94 qm. Die monatliche Warmmiete betrug im Streitjahr 2 250 DM.
Für 1999 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Unterkunftskosten des Klägers für die Wohnung in Y in voller Höhe an.
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