FG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2013
15 K 318/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5; EStG § 9 Abs. 5; LStR 2008 R 9.11 Abs. 7 Satz 5;
Fundstellen:
DB 2013, 21
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 772

Doppelte Haushaltsführung: Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand in Wegverlegungsfällen

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 15 K 318/12 E

DRsp Nr. 2013/2171

Doppelte Haushaltsführung: Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand in Wegverlegungsfällen

Mehraufwendungen für Verpflegung innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Die Dauer des unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort des Zweithaushalts ist nicht auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (entgegen R 9.11 Abs. 7 Satz 5 LStR 2008). Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen kommt es auch in Wegverlegungsfällen nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bereits bekannt war.

Tenor

Der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 wird dergestalt geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 1.272 berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.