I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war für die Firma A vom 2. Januar bis 29. März 1996 an verschiedenen Betriebsstätten sowie vom 1. April bis 30. November 1996 in X und schließlich für die Firma B vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 in Y tätig.
Mit Hauptwohnung war der Kläger in P, dem Sitz der elterlichen Landwirtschaft gemeldet. An den Beschäftigungsorten in X und in Y unterhielt er jeweils 1-Zimmer-Wohnungen mit Küche und Bad.
In den Einkommensteuer-Erklärungen für 1996 und 1997 beantragte der Kläger insbesondere, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.
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