BFH - Urteil vom 04.04.2006
VI R 44/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 416
BB 2006, 1253
BFH/NV 2006, 1396
BFHE 212, 571
BStBl II 2006, 567
DB 2006, 1250
DStRE 2006, 782
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8353/01

Doppelte Haushaltsführung: Rechtsanspruch auf die Verpflegungspauschalen

BFH, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen VI R 44/03

DRsp Nr. 2006/15933

Doppelte Haushaltsführung: Rechtsanspruch auf die Verpflegungspauschalen

»1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war für die Firma A vom 2. Januar bis 29. März 1996 an verschiedenen Betriebsstätten sowie vom 1. April bis 30. November 1996 in X und schließlich für die Firma B vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 in Y tätig.

Mit Hauptwohnung war der Kläger in P, dem Sitz der elterlichen Landwirtschaft gemeldet. An den Beschäftigungsorten in X und in Y unterhielt er jeweils 1-Zimmer-Wohnungen mit Küche und Bad.

In den Einkommensteuer-Erklärungen für 1996 und 1997 beantragte der Kläger insbesondere, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.