FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2004
1 K 28/01
Normen:
LStR 1999 Abschn. 43 Abs. 5, 8, 11, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1678

Doppelte Haushaltsführung; Seemann; Verpflegungsmehraufwendungen; Unterbrechung; Einkommensteuer 1999

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 1 K 28/01

DRsp Nr. 2004/10301

Doppelte Haushaltsführung; Seemann; Verpflegungsmehraufwendungen; Unterbrechung; Einkommensteuer 1999

1. Besteht bei einem Schiffsoffizier die nicht auszuschließende Möglichkeit eines erneuten Einsatzes auf einem von drei in teilweise unmittelbarer Folge und im übrigen in wechselnder Folge gefahrenen Motorschiffen, dauert eine doppelte Haushaltsführung auf jedem der drei Motorschiffe ununterbrochen fort. 2. Die 3-Monats-Frist für die Anerkennung notwendiger Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beginnt bei einer Unterbrechung von mehr als 4 Wochen zu der vorangegangenen Fahrt auf demselben Schiff neu zu laufen.

Normenkette:

LStR 1999 Abschn. 43 Abs. 5, 8, 11, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Werbungskosten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung streitig.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger war im Jahr 1999 als Schiffsoffizier und Kapitän bei der Seereederei ...-Liner GmbH in D. beschäftigt. Er lebte im Jahr 1999 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in R. Als Kapitän und Schiffsoffizier war der Kläger zu folgenden Zeiten auf drei verschiedenen Schiffen seines Arbeitgebers eingesetzt:

10.10.96-15.01.97

MS ...-Liner 3

11.02.97-29.03.97

MS ...-Liner 2

26.04.97-31.07.97

MS ...-Liner 3

11.11.97-18.02.98

MS ...-Liner 3

04.03.98-18.06.98

MS ...-Liner 2