Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Abzugsbeschränkung des ganzen § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen. Dementsprechend ist auch die Zwei-Jahres-Frist zu beachten. Die Regelung ist offenkundig so gemeint, weil nur so ihr Zweck --Gleichbehandlung von Arbeitnehmern eines öffentlichen und eines privaten Arbeitgebers-- erreicht werden kann. Soweit ersichtlich wird auch in der Literatur nichts anderes vertreten.
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