BFH - Beschluß vom 07.06.2000
VI B 31/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 13 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1465

Doppelte Haushaltsführung; Trennungsgeld aus öffentlichen Kassen

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen VI B 31/00

DRsp Nr. 2000/7593

Doppelte Haushaltsführung; Trennungsgeld aus öffentlichen Kassen

1. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbs. EStG wird die Abzugsbeschränkung des gesamten § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen. Dementsprechend ist auch die 2-Jahresfrist zu beachten. 2. Nach Ablauf der 2-Jahresfrist aus öffentlichen Kassen gezahlte Trennungsgelder sind nicht mehr steuerfrei zuzuwenden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 13 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Abzugsbeschränkung des ganzen § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen. Dementsprechend ist auch die Zwei-Jahres-Frist zu beachten. Die Regelung ist offenkundig so gemeint, weil nur so ihr Zweck --Gleichbehandlung von Arbeitnehmern eines öffentlichen und eines privaten Arbeitgebers-- erreicht werden kann. Soweit ersichtlich wird auch in der Literatur nichts anderes vertreten.