FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2003
1 K 44/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1319

Doppelte Haushaltsführung; Unechte doppelte Haushaltsführung - Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen unechter doppelter Haushaltsführung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 44/03

DRsp Nr. 2003/10377

Doppelte Haushaltsführung; Unechte doppelte Haushaltsführung - Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen "unechter doppelter Haushaltsführung"

Nachdem der BFH seine langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelte Haushaltsführung aufgegeben hat, kommt ein Werbungskostenabzug wegen sog. "unechter" doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht. Ein solcher lässt sich weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob bei dem Sohn der Klägerin Werbungskosten wegen sogenannter unechter doppelter Haushaltsführung vorgelegen haben und dadurch die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten wurde.

Die Klägerin ist Mutter des am 12. Januar 1979 geborenen Sohnes M. und lebt in H. M. leistete bis zum 31. August 1999 seinen Zivildienst ab. Ab dem 1. September 1999 begann er eine Ausbildung als Fluggerätmechaniker bei der ...GmbH in Hamburg. Aus diesem Ausbildungsverhältnis erzielte M. im Jahre 2001 Einnahmen in Höhe von 18.489,84 DM.