Streitig ist die Frage, ob bei dem Sohn der Klägerin Werbungskosten wegen sogenannter unechter doppelter Haushaltsführung vorgelegen haben und dadurch die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten wurde.
Die Klägerin ist Mutter des am 12. Januar 1979 geborenen Sohnes M. und lebt in H. M. leistete bis zum 31. August 1999 seinen Zivildienst ab. Ab dem 1. September 1999 begann er eine Ausbildung als Fluggerätmechaniker bei der ...GmbH in Hamburg. Aus diesem Ausbildungsverhältnis erzielte M. im Jahre 2001 Einnahmen in Höhe von 18.489,84 DM.
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