I. Nach seiner Heirat im Jahre 1979 lebte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Familienwohnung in X.
Im Jahre 1986 nahm er eine Beschäftigung bei einer Firma in L bei Waldshut-Tiengen auf. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort beträgt 90 km. Der Kläger mietete deshalb in der Nähe seines Beschäftigungsortes eine Zweitwohnung an.
Aufgrund ehelicher Streitigkeiten verließ der Kläger im November 1988 die eheliche Wohnung und zog in die --in der Nähe liegende, wenige Strassen entfernte-- Wohnung seiner Lebensgefährtin in X.
In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre 1991 und 1993 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Wie in den übrigen Jahren seit 1989 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|