Die Kläger sind für das Streitjahr 2001 durch Bescheid vom 27.6.2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob die Klagefrist gewahrt wurde und ob weitere Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers abzugsfähig sind.
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