Streitig ist die Höhe eines Aufgabegewinns bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 31. Januar 2003 verstorbenen Vaters H. Zu dem Nachlass gehörte u.a. das mit Wohnungen, Lager und Garagen bebaute Grundstück __ in O mit einer Gesamtfläche von 2.045 qm.
Für Zwecke der Erbschaftsteuer ermittelte der Beklagte (das Finanzamt - FA) für das bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zuzuordnende gemischt genutzte Grundstück einen Grundbesitzwert (Bedarfswert) in Höhe von 241.500 EUR:
Wohnungen 166.354 EUR
Lager 48.774 EUR
Garagen 26.662 EUR
Grundbesitzwert 241.500 EUR
Der steuerpflichtige Erwerb betrug 58.400 EUR. Bei einem Steuersatz von 11 % wurde Erbschaftsteuer in Höhe von 6.424 EUR erhoben. Der Erbschaftsteuerbescheid ist bestandskräftig.
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