Der angefochtene Bescheid vom 28.10.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2008 wird aufgehoben, soweit dieser die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Juli bis November aufhebt und ein entsprechenden Überzahlungsbetrag in Höhe von 770,-- € zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob die beklagte Familienkasse gegenüber dem Kläger die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter X bezüglich der Monate Januar 1998 bis November 2007 wegen doppelter Zahlung aufheben und die überzahlten Beträge zurückfordern konnte.
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