FG München - Beschluss vom 20.08.2009
13 V 1733/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 4;

Drei-Objekt-Grenze kommt beim gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung zu

FG München, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 13 V 1733/09

DRsp Nr. 2010/1742

Drei-Objekt-Grenze kommt beim gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung zu

1. Die Drei-Objekt-Grenze besagt, dass grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. 2. Der Drei-Objekt-Grenze kommt beim gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung zu. 3. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind. 4. Solche objektiven Umstände sind gegeben, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder wenn die Absicht nachgewiesen wird, dass weitere Objekte erworben und bebaut werden sollten.

1. Die Vollziehung des Bescheids vom 7. April 2005 für das Jahr 2000 wird für die Dauer des Klageverfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer in Höhe von 88.843,10 EUR, des Solidaritätszuschlags in Höhe von 4.886,37 EUR und der Zinsen in Höhe von 15.984,00 EUR ausgesetzt.