FG Berlin, vom 09.06.1997 - Aktenzeichen VIII 128/94
DRsp Nr. 2001/2698
Drei-Objekt-Grenze nicht nur bei Wohnobjekten
Die sog. Drei-Objekt-Grenze ist auch auf die Veräußerung von Mehrfamilienhäusern und gewerblich genutzten Grundstücken uneingeschränkt anwendbar, so daß bei der Veräußerung von zwei Mehrfamilienhäusern und einem gewerblich genutzten Grundstücksteil (noch) nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist.
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