I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 (Streitjahr) u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM aus einer von der Klägerin seit 1995 betriebenen Wohnmobilvermietung geltend. Die Vermietung erfolgte über eine Vermietungs- und Verkaufs-GmbH, die die Mieter vermittelte und dafür 20 % des erzielten Umsatzes erhielt. Im Streitjahr wurde das 1998 erworbene Wohnmobil an insgesamt 89 Tagen an 10 verschiedene Kunden vermietet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die hieraus erzielten Einkünfte als solche i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte diese ohne Verlustverrechnung mit 0 DM an.
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