1. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Durch Zwischenurteil ist zu klären, ob die Anfechtungsklage innerhalb der Klagefrist erhoben wurde.
Die Klägerin ist eine ein Baugewerbe betreibende Kommanditgesellschaft.
Aufgrund einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA) mit Bescheiden vom 20. April 2011 die von der Klägerin angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2005 bis 2007, die Gewerbesteuermessbescheide 2005 bis 2007 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005 und zum 31. Dezember 2006.
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