FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2013
2 K 3274/11
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 97;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2014, 45

Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nicht ein, wenn Aufgabe zur Post nicht mit Ausgangsvermerk des FA übereinstimmt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 3274/11

DRsp Nr. 2013/14048

Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nicht ein, wenn Aufgabe zur Post nicht mit Ausgangsvermerk des FA übereinstimmt

1. Zur Begründundung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk allein nicht aus. 2. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nicht ein, wenn fest steht, dass die Sendung nicht am Tag des Ausgangsvermerks des FA, sondern erst am Folgetag durch einen privaten Briefdienstleister der Deutschen Post AG übergeben wurde.

1. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 97;

Tatbestand

Durch Zwischenurteil ist zu klären, ob die Anfechtungsklage innerhalb der Klagefrist erhoben wurde.

Die Klägerin ist eine ein Baugewerbe betreibende Kommanditgesellschaft.

Aufgrund einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA) mit Bescheiden vom 20. April 2011 die von der Klägerin angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2005 bis 2007, die Gewerbesteuermessbescheide 2005 bis 2007 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005 und zum 31. Dezember 2006.