FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2002
4 K 30010/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; LStR 1999 R 39 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
DB 2002, 2020
EFG 2002, 1027

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit; Einkommensteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 4 K 30010/99

DRsp Nr. 2002/12281

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit; Einkommensteuer 1996

Leiharbeitnehmer üben grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; LStR 1999 R 39 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit.

Der Kläger war im Streitjahr als Leiharbeiter im Gewerk des Schiff- und Holzbaus für die Firma P. Industriemontage GmbH & Co. KG tätig.