LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2023
8 Sa 115/22
Normen:
EFZG § 3; EFZG § 4; SGB IX § 84; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 530/21

Dreistufiges Prüfungsschema bei der Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter FehlzeitenWirtschaftlich relevante Belastung des Arbeitgebers durch krankheitsbedingte EntgeltfortzahlungskostenUltima Ratio-Prinzip bei der personenbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 115/22

DRsp Nr. 2023/8311

Dreistufiges Prüfungsschema bei der Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten Wirtschaftlich relevante Belastung des Arbeitgebers durch krankheitsbedingte Entgeltfortzahlungskosten Ultima Ratio-Prinzip bei der personenbedingten Kündigung

1. Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustands des zu kündigenden Arbeitnehmers. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Abschließend wird nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen. 2. Eine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers liegt vor, wenn prognostisch die zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Kosten jährlich insgesamt den Betrag übersteigen, der gemäß §§ 3, 4 EFZG als Entgeltfortzahlung für sechs Wochen geschuldet ist.