BFH - Urteil vom 12.05.2000
VI R 78/95
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;

Drittaufwand

BFH, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen VI R 78/95

DRsp Nr. 2000/6468

Drittaufwand

1. Entscheidend für die Geltendmachung von Aufwendungen auf ein fremdes WG als BA oder WK ist, dass der Stpfl. diese Kosten im eigenen betrieblichen oder beruflichen Interesse tatsächlich trägt. 2. Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den AK/HK eines dem anderen Ehegatten gehörenden Hauses, so ist der Eigentümer-Ehegatte grds. so zu behandeln, als habe er selbst die AK/HK aufgewendet. Dieser Grundsatz gilt insoweit nicht, als der Beitrag des Nichteigentümer-Ehegatten die AK/HK eines Teil des Gebäudes (z. B. Arbeitszimmer) deckt, den er zu beruflichen Zwecken nutzt. 3. Soweit der Kostenbeitrag die AK/HK des beruflich genutzten Teiles des Gebäudes deckt, ist er im eigenen beruflichen/betrieblichen Interesse aufgewendet worden. Dabei gilt der Kostenbeitrag des sich an der Finanzierung beteiligenden Nichteigentümer-Ehegatten so lange als vorrangig auf den beruflich genutzten Teil aufgewendet, als der Grundstücksteil für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. 4. Geht der Kostenbeitrag des Nichteigentümer-Ehegatten über die HK des Arbeitszimmers hinaus, ist er dem Eigentümer des Gebäudes als HK zuzurechnen. 5. AfA-Bemessungsgrundlage sind dann die auf das Arbeitszimmer entfallenden AK/HK, soweit sie der Kostenbeteiligung des Nichteigentümer-Ehegatten entsprechen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;

Gründe: