Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (1989 bis 1991) als Dolmetscher gewerblich tätig. Außerdem erzielte er Einnahmen aus Versicherungsprovisionen. Von den erklärten Einnahmen aus der Dolmetschertätigkeit wurden geringfügige Beträge (zwischen 1 000 DM und 2 000 DM) bar gezahlt. Diese Bareinnahmen wurden täglich in ein Kassenbuch eingetragen, der Kassenbestand allerdings nur vierteljährlich ermittelt. Die Einzelbeträge betrugen regelmäßig weniger als 100 DM, in Einzelfällen bis zu 150 DM.
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