BFH - Urteil vom 07.06.2000
III R 82/97
Normen:
AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1462

Drittaufwand; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

BFH, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III R 82/97

DRsp Nr. 2000/7586

Drittaufwand; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

1. Muss ein Dritter, der dem Stpfl. die Nutzung eines WG zwecks Erzielung von Einkünften unentgeltlich überlässt, die mit der Nutzung verbundenen Aufwendungen tragen, so kann der Stpfl. diese Aufwendungen als sog. Drittaufwand nicht als BA geltend machen. 2. Bei der Beurteilung eines Buchführungsfehlers ist nicht auf die formale Bedeutung des Buchführungsmangels abzustellen, sondern auf dessen sachliches Gewicht. 3. Buchführungsmängel rechtfertigen eine Hinzuschätzung nur dann, wenn Anlass besteht, auch an der sachlichen Richtigkeit des ausgewiesenen Buchführungsergebnisses zu zweifeln.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (1989 bis 1991) als Dolmetscher gewerblich tätig. Außerdem erzielte er Einnahmen aus Versicherungsprovisionen. Von den erklärten Einnahmen aus der Dolmetschertätigkeit wurden geringfügige Beträge (zwischen 1 000 DM und 2 000 DM) bar gezahlt. Diese Bareinnahmen wurden täglich in ein Kassenbuch eingetragen, der Kassenbestand allerdings nur vierteljährlich ermittelt. Die Einzelbeträge betrugen regelmäßig weniger als 100 DM, in Einzelfällen bis zu 150 DM.