BFH - Beschluss vom 06.06.2003
VII B 262/02
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1532
NVwZ-RR 2004, 444
WM 2004, 223

Dritter als Leistungsempfänger

BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen VII B 262/02

DRsp Nr. 2003/13169

Dritter als Leistungsempfänger

1. Der Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO muss mit dem tatsächlichen Empfänger der Zahlung des FA nicht identisch sein. Schuldner des abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird.2. Nicht der durch die Anweisung des Rechtsinhabers begünstigte Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte ist als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO anzusehen.3. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger der Zahlung des FA auch dann Leistungsempfänger, wenn das FA an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei vom Rechtsinhaber ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen.4. Das gilt auch bei Anweisungen an eine Bank, wenn der (angebliche) Kunde dort kein Konto unterhält.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Gründe: