BFH - Beschluss vom 28.04.2003
III B 82/01
Normen:
AO § 174 Abs. 4 und Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1142

Dritter i.S.d. § 174 Abs. 4 und 5 AO

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen III B 82/01

DRsp Nr. 2003/9186

Dritter i.S.d. § 174 Abs. 4 und 5 AO

Ein Dritter ist an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren nicht nur dann beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 359 AO oder § 57 FGO ist, sondern auch dann, wenn er durch "eigene verfahrensrechtliche Initiative" auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 und Abs. 5 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) rügt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1995 I R 127/93 (BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764) ab. Das FA macht damit als Grund für die Zulassung der Revision das Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO). Die gerügte Divergenz liegt jedoch nicht vor.