Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) rügt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1995 I R 127/93 (BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764) ab. Das FA macht damit als Grund für die Zulassung der Revision das Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO). Die gerügte Divergenz liegt jedoch nicht vor.
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