FG Berlin - Urteil vom 04.09.2006
8 K 8390/02
Normen:
AO § 52 § 65 Nr. 3 § 68 Nr. 9 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 291

Drittmittelverwaltung gegen Entgelt nicht steuerbefreit

FG Berlin, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 8 K 8390/02

DRsp Nr. 2006/29429

Drittmittelverwaltung gegen Entgelt nicht steuerbefreit

Die entgeltliche Drittmittelverwaltung im Rahmen einer Projektträgerschaft durch einen Verein, der selbst keine Forschungsaufgaben wahrnimmt, ist nicht als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO steuerbefreit.

Normenkette:

AO § 52 § 65 Nr. 3 § 68 Nr. 9 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um steuerliche Probleme im Zusammenhang mit der sog. Drittmittelforschung im Rahmen des xxx. Das xxx ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es betreibt neben der ihm obliegenden eigenen Forschung im Bereich der Medizin auch Auftragsforschung. In diesen Fällen werden die Forschungseinrichtungen der verschiedenen Abteilungen des xxx weisungsgebunden kraft eines konkreten Auftrags für einen bestimmten Auftraggeber mit Mitteln tätig, die dieser zweckgebunden zur Verfügung stellt (Drittmittel). Die Auftragserteilung erfolgt auf formularmäßig vorbereiteten Verträgen zwischen dem Auftraggeber und der xxx, die im Einzelfall von dem jeweiligen Projektleiter vertreten wird. Im Falle der Drittmittelvergabe wird dem Auftraggeber regelmäßig das Recht exklusiver Verwertung der Forschungsergebnisse eingeräumt. Projektleiter ist in der Regel der Leiter der für das Forschungsprojekt einschlägigen Abteilung der Klinik.