OLG Hamburg - Urteil vom 17.09.2021
11 U 71/20
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 210
DB 2022, 459
DStR 2021, 2983
GmbHR 2022, 201
MDR 2022, 42
WM 2022, 1338
ZIP 2022, 485
ZInsO 2021, 2744
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 112/16

Drittschützende Wirkung eines GeschäftsführervertragesHaftung eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbHVöllig untätiger Geschäftsführer

OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 11 U 71/20

DRsp Nr. 2021/17565

Drittschützende Wirkung eines Geschäftsführervertrages Haftung eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Völlig untätiger Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der GmbH & Co KG grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH. 2. Jedenfalls dann, wenn im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditistin bestand, kommt es nicht darauf an, dass er noch in weiteren Gesellschaften als Geschäftsführer eingesetzt war. 3. Ein völlig untätiger Geschäftsführer darf sich nicht darauf zurückziehen, dass seine Mitgeschäftsführer ohnehin nicht auf ihn gehört hätten, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass schon vorherige Interventionen durch ihn oder dritte Personen diese nicht davon abgehalten haben, die Gesellschaft vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen (Abgrenzung von OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 2018, 11 U 174/16).

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2020, 418 HKO 112/16, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2020, , wird zurückgewiesen.