1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren 5 K 829/13 (Untätigkeitsklage), ob die aufgrund einer bei der Antragstellerin (Ast.) angeordneten Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2005 bis 2007 und die festgesetzte Verzögerungsgebühr von der Vollziehung auszusetzen sind.
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