VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2019
22 C 17.636
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3;

Duldung bodenschutzrechtlicher Maßnahmen durch den Rechtsnachfolger eines mutmaßlichen Handlungsstörers; Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 22 C 17.636

DRsp Nr. 2019/4625

Duldung bodenschutzrechtlicher Maßnahmen durch den Rechtsnachfolger eines mutmaßlichen Handlungsstörers; Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 17.636 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger im Wesentlichen, in Bezug auf mehrere Grundstücke bodenschutzrechtliche Detailuntersuchungen durchführen und eine Gefährdungsabschätzung erstellen zu lassen; dem Beiladungsbewerber als dem Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke wurde darin aufgegeben, die Detailuntersuchung zu dulden.

Nachdem die Kläger gegen die sie betreffenden Teile dieses Bescheids Anfechtungsklagen erhoben hatten, beantragte der Beiladungsbewerber, zu den Verfahren beigeladen zu werden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 27. Februar 2017 (Au 3 K 16.1061, Au 3 K 16.1089) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beiladungsbewerbers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 2. Mai 2017 (22 C 17.636) unter Überbürdung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beiladungsbewerber zurück. Von der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sah der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ab.