Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom 5. Dezember 1995 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1996 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm von seiner Mutter mit notariellem Hofübergabevertrag vom 29. Dezember 1994 übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb (Hof mit bewirtschafteten Grundstücken, Hofzubehör) rechtmäßig ist.
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