BFH - Beschluß vom 27.01.2000
VII B 90/99
Normen:
AO § 91 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 3, § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 ; AnfG (1999) § 20 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 821

Duldungsbescheid

BFH, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen VII B 90/99

DRsp Nr. 2000/3748

Duldungsbescheid

Die unterlassene Anhörung des Duldungspflichtigen vor Erlass eines Duldungsbescheids kann im Einspruchsverfahren nachgeholt werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 12.07.1994 - VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229). Durch eine vom Duldungspflichtigen vor dem Zivilgericht erhobene negative Feststellungsklage, die darauf zielt, die Berechtigung des FA, sich der Gläubigeranfechtung zu berühmen, anzugreifen, verliert das FA nicht sein Recht, einen Duldungsbescheid zu erlassen. Vor dem 01.01.1999 erlassene Duldungsbescheide werden durch das Anfechtungsgesetz 1999 nicht berührt.

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 3, § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 ; AnfG (1999) § 20 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom 5. Dezember 1995 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1996 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm von seiner Mutter mit notariellem Hofübergabevertrag vom 29. Dezember 1994 übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb (Hof mit bewirtschafteten Grundstücken, Hofzubehör) rechtmäßig ist.