BFH - Beschluß vom 07.02.2002
VII B 14/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 757

Duldungsbescheid

BFH, Beschluß vom 07.02.2002 - Aktenzeichen VII B 14/01

DRsp Nr. 2002/6362

Duldungsbescheid

1. Vor dem 01.01.1999 erlassene Duldungsbescheide werden durch das AnfG 1999 nicht berührt.2. Das AnfG 1999 lässt es zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines Duldungsbescheides geltend macht.

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wege der Gläubigeranfechtung mit Duldungsbescheid vom 17. Juli 1987 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. September 1988 sowie der Einspruchsentscheidung vom 29. April 1996 dem Grunde nach zu Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück X in Anspruch genommen hat. Das FG hat jedoch den nach Weiterveräußerung des betreffenden Grundstücks geltend gemachten Wertersatzanspruch auf ... DM herabgesetzt.