Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wege der Gläubigeranfechtung mit Duldungsbescheid vom 17. Juli 1987 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. September 1988 sowie der Einspruchsentscheidung vom 29. April 1996 dem Grunde nach zu Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück X in Anspruch genommen hat. Das FG hat jedoch den nach Weiterveräußerung des betreffenden Grundstücks geltend gemachten Wertersatzanspruch auf ... DM herabgesetzt.
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