Der Kläger (Kl.) ist der Sohn des Herrn L. C.. Der Vater hatte bis 1999 eine Handelsvertretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieben.
Der Vater L. C. war Eigentümer des beim Amtsgericht M. im Grundbuch von T Bl. 0000 eingetragenen Grundstücks N., H-Weg 01. Mit notariellem Vertrag vom 12.09.1997 - UR-Nr. 442/97 des Notars S.T1. mit Amtssitz in T - übertrug Herr L. C. diesen Grundbesitz auf den Kl. Gem. § 5 dieses Vertrages hatte er sich auf Lebenszeit ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss und einem Zimmer im Obergeschoss vorbehalten. Im Falle des Ablebens des Herrn L. C. stand dieses Recht gem. § 6 Nr. 3 der Ehefrau zu. Die entsprechenden Rechte wurden im Grundbuch eingetragen.
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