FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2018
5 K 239/16
Fundstellen:
EFG 2018, 1931

Duldungsbescheids vom 08.04.2014

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 5 K 239/16

DRsp Nr. 2018/17245

Duldungsbescheids vom 08.04.2014

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht auf Grund des Duldungsbescheides vom 08.04.2014 wegen Steuerschulden von B , seiner Mutter, die Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen Str. 1 in 1 und Str. 2 in 2 zu dulden hat.

B , die Mutter des Klägers, war in 3 in der Str. 3 von Oktober 2011 bis Januar 2013 unternehmerisch tätig (Büroservice, Montage für Haustechnik) und blieb dem beklagten Finanzamt bestandskräftig festgesetzte Umsatzsteuern aus 2012 und aus 2013 mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlägen hierzu von insgesamt 22.580,97 € schuldig. Beitreibungsmaßnahmen gegenüber B , sowohl in ihr Unternehmensvermögen als auch in ihr Privatvermögen an ihrem Wohnsitz in 1 , Str. 1 blieben ohne Erfolg (vgl. die Niederschrift vom 22.10.2013 über eine fruchtlose Pfändung).