I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Wirkung ab Januar 2009 die Bewilligung von Kindergeld für deren Sohn auf, weil dieser das 25. Lebensjahr vollendete. Nachdem sich der Ehemann der Klägerin laut Aktenvermerk am 7. November 2008 fernmündlich an die Familienkasse gewandt hatte, legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 "zur Fristwahrung" Einspruch ein ohne Angaben, weshalb der Einspruch erst jetzt eingelegt werde. Die Familienkasse wies den Einspruch nach Sachprüfung mit Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010 als unbegründet zurück. Die Klage blieb ohne Erfolg.
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