FG Bremen - Urteil vom 18.06.2014
1 K 76/12 (6)
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 6b Abs. 3; UmwStG § 24;
Fundstellen:
DStRE 2015, 918

Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage Verlustausgleich Neutralisierung der durch den Teilwertansatz aufgedeckten stillen Reserven durch Reinvestitionsrücklage in der Ergänzungsbilanz des Einbringenden

FG Bremen, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 76/12 (6)

DRsp Nr. 2015/3396

Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage Verlustausgleich Neutralisierung der durch den Teilwertansatz aufgedeckten stillen Reserven durch Reinvestitionsrücklage in der Ergänzungsbilanz des Einbringenden

1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Einlage im Sinne des § 15a EStG ist die am Bilanzstichtag tatsächlich „geleistete” Einlage. Nach dem BFH-Beschluss vom 7.8.2002 (VIII B 90/02, BFH/NV 02, 1577) muss dem Gesellschaftsvermögen „etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das „Kapitalkonto” nimmt”. 2. Einem Kommanditisten, der seine Einlage durch Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft geleistet hat und dessen Kapitalkonto von Anfang an negativ war, weil die durch den Teilwertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG in einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert wurden, steht im Jahr der Einbringung kein Verlustausgleich in Höhe seiner nominellen Kommanditeinlage zu.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1;