Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für eine von den Klägern geltend gemachte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.
Die Kläger sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A (Schleswig-Holstein), und übte an seinem Wohnort eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamter aus. Die Klägerin ihrerseits nutzte bereits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B (Außerhalb Schleswig-Holsteins), zu eigenen Wohnzwecken. Sie übte ebenfalls eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamtin an ihrem Wohnort in B aus.
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