FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.10.2006
5 K 29/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1332
EFG 2007, 757

Durch nicht beruflich bedingtes Auswechseln des Lebensmittelpunktes mit dem Ort der doppelten Haushaltsführung entfällt der Werbungskostenabzug

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 5 K 29/06

DRsp Nr. 2007/6301

Durch nicht beruflich bedingtes Auswechseln des Lebensmittelpunktes mit dem Ort der doppelten Haushaltsführung entfällt der Werbungskostenabzug

Ein nicht beruflich bedingtes Auswechseln des Lebensmittelpunktes mit dem Ort der doppelten Haushaltsführung läßt die Möglichkeit des Abzugs von Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG für eine doppelte Haushaltsführung entfallen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für eine von den Klägern geltend gemachte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.

Die Kläger sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A (Schleswig-Holstein), und übte an seinem Wohnort eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamter aus. Die Klägerin ihrerseits nutzte bereits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B (Außerhalb Schleswig-Holsteins), zu eigenen Wohnzwecken. Sie übte ebenfalls eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamtin an ihrem Wohnort in B aus.