FG Brandenburg - Urteil vom 12.07.2005
3 K 1669/02
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 § 37 Abs. 2 § 226 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 95 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1480

Durch Vollstreckungsmaßnahme des FA im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung erreichte Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlung; Aufrechnung durch maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung des FA

FG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 3 K 1669/02

DRsp Nr. 2006/22904

Durch Vollstreckungsmaßnahme des FA im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung erreichte Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlung; Aufrechnung durch maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung des FA

1. Hat der Steuerpflichtige im letzten Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA (hier: Kontenpfändung) die fällige Lohnsteuer für einen Vormonat bezahlt, um seine Zahlungswilligkeit gegenüber dem FA zu dokumentieren und dieses zur einstweiligen Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen zu bewegen, so ist ein Fall einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Rechtshandlung "inkongruente Deckung" nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gegeben. 2. Wird in diesem Fall die der Zahlung zugrunde liegende Lohnsteueranmeldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 0 DM korrigiert, so ist das FA trotz des zivilrechtlichen Bestehens einer Aufrechnungslage insolvenzrechtlich nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO daran gehindert, hinsichtlich des Lohnsteuererstattungsbetrags wirksam die Aufrechnung mit weiteren, bereits vor Insolvenzeröffnung fälligen eigenen Forderungen (hier: Rückforderung von Investitionszulage und Zinsen hierzu) zu erklären.