EStG § 33 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2166
BFH/NV 2007, 2176
BFHE 218, 270
BStBl II 2007, 880
DB 2007, 2406
NJW 2007, 3598
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 462/00
Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung; Zöliakie als Krankheit; Verbot der Benachteiligung Behinderter
BFH, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen III R 48/04
DRsp Nr. 2007/16508
Durch Zöliakie bedingte Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung; Zöliakie als Krankheit; Verbot der Benachteiligung Behinderter
»1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen.2. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.«
Normenkette:
EStG § 33 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 S. 2 ;
Gründe:
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