FG München - Urteil vom 23.10.2003
14 K 4321/01
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1, 2, 3 ; AO § 174 Abs. 5 S. 1 ; AO § 239 Abs. 1 S. 1 ; AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AO § 235 Abs. 1 ;

Durchbrechung der Festsetzungsverjährung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO; Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1995

FG München, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 4321/01

DRsp Nr. 2004/549

Durchbrechung der Festsetzungsverjährung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO; Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1995

1. Werden innerhalb der einjährigen Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 AO) aufgrund einer Umsatzsteuerhinterziehung einer Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft Hinterziehungszinsen gegen die Gemeinschaft anstatt gegen den Ehemann als Zinsschuldner festgesetzt und wird aufgrund eines nur namens des Ehemanns eingelegten und damit unzulässigen Einspruchs die Festsetzung gegenüber der Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft aufgehoben, so ist das FA nicht nach § 174 Abs. 4, 5 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu einer Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen den Ehemann als zutreffenden Zinsschuldner berechtigt. 2. Der Ehemann war in diesem Fall nicht als "Dritter" i.S. von § 174 Abs. 5 S. 1 AO beteiligt, wenn er nur aufgrund eines unzulässigen Einspruchs an der Aufhebung des unzutreffend an die Gemeinschaft gerichteten Hinterziehungszinsen-Bescheids beteiligt war.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1, 2, 3 ; AO § 174 Abs. 5 S. 1 ; AO § 239 Abs. 1 S. 1 ; AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AO § 235 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt - FA) gegen den Kläger einen Bescheid über Hinterziehungszinsen erlassen durfte.